Begutachtung

LSG NRW, Urteil vom 26.1.2024 L 13 VG 9/23

Leitsätze

1. Für die gerichtliche Beweisaufnahme ist genau zwischen Anknüpfungstatsachen, also Umständen, die nicht in das Fachgebiet des medizinischen Sachverständigenbeweises fallen, und den Tatsachen zu unterscheiden, die ein medizinischer Sachverständiger ermitteln soll.
Diese nicht-medizinischen Anknüpfungstatsachen muss das Gericht vorgeben.
Anm.: Im Falle der Hilfsmittelversorgung von Querschnittspatienten, z.B. Rollstuhl, Rollstuhlzuggeräte oder andere technischen Hilfsmittel muss das Gericht 2 Gutachter beauftragten.
1. Ein „medizinischen Gutachter“ mit medizinischer Fachbindung Paraplegie / Tetraplegie, sowie den erforderlichen Qualifikationen gem. Richtlinien.

2. Ein „technisches Gutachten“ durch z.B. Ergo-Therapeuten, ebenfalls mit medizinischer Fachbindung Para- /  Tetraplegie und den entsprechenden, fachspezifischen Fort- / Weiterbildungen gem. Richtlinien.

Diese Informationen entnehmen Sie den AWMF-Leitlinien zur Behandlungen von QS-Patienten sowie der trägerübergreifenden Richtlinie GKV-SP / MDS, BAR e.V. – Frankfurt, DRV-Bund sowie anderen Sozialleistungsträgern. 

Auf keinen Fall darf das Gericht die richterliche Aufgabe der Aufklärung der nicht-medizinischen Anknüpfungstatsachen auf den medizinischen Sachverständigen übertragen.
Ein medizinischer Sachverständiger darf nicht-medizinische Tatsachen auch nicht ohne ausdrückliche gerichtliche Anordnung als sicher unterstellen.
Zu den Anknüpfungstatsachen im o.g. Sinne gehören auch Feststellungen über den regelmäßigen Tagesablauf eines Menschen ebenso wie Feststellungen über den genauen Ablauf eines schädigenden Ereignisses bzw. Umstands.
Anm.: Diese Angaben sind, vorausgesetz

Im Zweifel muss der Sachverständige um gerichtliche Klärung nachsuchen, bevor er mit der Erstellung des Gutachtens beginnen darf.

2. Gemäß §§ 103, 106 SGG muss das Gericht vor der Erteilung eines Gutachtenauftrages für die Vollständigkeit der medizinischen Dokumentation sorgen und ggf. Ergänzung veranlassen. Unverzichtbar sind für sozialmedizinische Gutachten ein vollständiges Leistungsverzeichnis der Krankenkasse und ein unverschlüsselter Rentenversicherungsverlauf. Ebenso unverzichtbar ist die Beiziehung der Primärbefunde, dh der vollständigen Patienten-Dokumentation aller Vorbehandler. Dazu kann das Gericht die Beteiligten gemäß §§ 103, 106a SGG heranziehen und diesen aufgeben die entsprechenden Unterlagen – die nach der DSGVO von den Behandlern kostenfrei an die Patienten herausgegeben werden müssen – selbst vorzulegen.

3. Das Gericht hat auch die Aufgabe sicherzustellen, dass der medizinische Sachverständige die ihm gestellten Beweisfragen rechtlich korrekt versteht. Das Mittel der Wahl hierzu ist nach dem Gesetz die Einweisung des Sachverständigen in einem gerichtlichen Termin unter Anwesenheit der Beteiligten gemäß § 404a Abs. 2 ZPO unter entsprechenden Vorgaben gemäß § 404a Abs. 3 ZPO jeweils in Verbindung mit § 118 Abs. 1 SGG.

4. Bei der Überprüfung subjektiver Beschwerde-Angaben muss der medizinische Sachverständige – anders als in der Rolle als behandelnder Arzt –  aus Rechtsgründen – immer von der sog. „Nullhypothese“ ausgehen. Das heißt alle subjektiven Angaben einer vom Sachverständigen zu beurteilenden Auskunftsperson sind solange als unwahr anzusehen, bis denkgesetzlich ein objektiver Nachweis für ihre Richtigkeit vorliegt.

5. In jedem Falle jedoch muss für die sozialgerichtliche Beweiserhebung zu Krankheitszuständen von den international anerkannten Klassifizierungssystemen ausgegangen werden, d.h. von der Klassifizierung nach der sog. ICD-Verschlüsselung der Weltgesundheitsorganisation oder dem international anerkannten Manual der (amerikanischen) medizinischen Fachgesellschaften (DSM).

6. Für die Beweiserhebung vor deutschen Sozialgerichten sind nur die in der Naturwissenschaft anerkannten, d.h. evidenzbasierten, empirischen und wissenschaftlich auf der rationalen Aufklärung beruhenden Methoden anzuerkennen.

7. Der medizinische Sachverständige muss in seinem Gutachten die Grenzen seiner Fachkompetenz wahren und darf keine Ausführungen jenseits davon machen. Insbesondere Rechtsausführungen und aussagepsychologische Bewertungen sind einem Mediziner strikt verboten.

8. Zum zwingenden Inhalt jedes Gutachtens gehört auch, die Eignung der verwandten Messmethoden für die jeweilige Fragestellung darzulegen und sowie ihren jeweiligen Messfehler offenzulegen..

Tenor:

Das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19.01.2023 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Beweiserhebung und Entscheidung an das Sozialgericht Köln zurückverwiesen.

Die Revision wird zugelassen.
Landessozialgericht, NRW

Quellen:

LSG NRW, Urteil vom 26.1.2024 L 13 VG 9/23
Rechtslupe

LSG NRW, Urteil vom 26.1.2024 L 13 VG 9/23
Der medizinische Sachverständige