§103 SGG Home / AAAA-Testseite / §103 SGG §103 – Sozialgerichtsgesetz (SGG) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.