§106 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG)
§ 106

(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.

(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere

1. um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen,
2. Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
3. Auskünfte jeder Art einholen,
4. Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
5. die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
6. andere beiladen,
7. einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.
(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend
Anmerkung:

In diesen Leitsätzen sind durch das LSG NRW die einzelnen Vorgaben bei einer Begutachtung durch einen gerichtlich bestellten Gutachter im Einzelnen erklärt.

Diese Begutachtung erfordert daher eine korrekte korrekte Verwaltungsarbeit der Krankenkassen gem. GKV-SP / MDS – Begutachtungsrichtlinien.

Für die Korrektheit, Vollständigkeit und Plausibilität dieser im Rahmen der Sachbearbeitung von Hilfsmittelanträgen gemachten Amtsermittlungen / Verwaltungsschritte ist die Krankenkasse gem. ihren Dienstvorschriften verantwortlich.

Das Gericht hat von Amtswegen nach §106 SGG daher prozessordentlich die Unterlagen  des Verwaltungsaktes zu überprüfen.

§103 SGG

§103 – Sozialgerichtsgesetz (SGG)

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.